Rz. 22

Findet im Verfahren über die Gehörsrüge ein Termin i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3 statt, so erhält der Anwalt eine Terminsgebühr nach VV 3331.

 

Rz. 23

Der Anwendungsbereich richtet sich auch hier nach VV Vorb. 3 Abs. 3.

 

Rz. 24

Eine fiktive Terminsgebühr bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, Abschluss eines schriftlichen Vergleichs oder Annahme eines Anerkenntnisses ist mangels Bezugnahme auf die entsprechenden Vorschriften (Anm. Abs. 1 zu VV 3106 etc.) nicht möglich, abgesehen davon, dass eine mündliche Verhandlung über die Gehörsrüge auch hier nicht vorgeschrieben ist.

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