aa) Verfahrensgebühr, VV 3330

 

Rz. 18

Auch hier erhält der Anwalt zunächst einmal eine Verfahrensgebühr nach VV 3330. Die Höhe der Gebühr im Verfahren über die Rüge beläuft sich auf die Höhe der Verfahrensgebühr im zugrunde liegenden Verfahren, höchstens jedoch auf 260 EUR. Das gilt auch dann, wenn die Gehörsrüge im Rechtsmittelverfahren erhoben wird.

 

Rz. 19

Die Begrenzung greift auch hier nur, wenn die Hauptsachegebühr nicht ohnehin unter 260 EUR liegt (so z.B. in Beschwerde- oder Erinnerungsverfahren mit 250 EUR, VV 3501).

 

Rz. 20

Die Verfahrensgebühr erhöht sich nach VV 1008 bei mehreren Auftraggebern, und zwar – unabhängig davon, ob derselbe Gegenstand zugrunde liegt – um 30 % je weiteren Auftraggeber, höchstens um 200 %.

 

Rz. 21

Eine Reduzierung der Verfahrensgebühr bei vorzeitiger Erledigung ist nicht vorgesehen (arg. e VV 3337).

bb) Terminsgebühr

 

Rz. 22

Findet im Verfahren über die Gehörsrüge ein Termin i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3 statt, so erhält der Anwalt eine Terminsgebühr nach VV 3331.

 

Rz. 23

Der Anwendungsbereich richtet sich auch hier nach VV Vorb. 3 Abs. 3.

 

Rz. 24

Eine fiktive Terminsgebühr bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, Abschluss eines schriftlichen Vergleichs oder Annahme eines Anerkenntnisses ist mangels Bezugnahme auf die entsprechenden Vorschriften (Anm. Abs. 1 zu VV 3106 etc.) nicht möglich, abgesehen davon, dass eine mündliche Verhandlung über die Gehörsrüge auch hier nicht vorgeschrieben ist.

cc) Einigungs- und Erledigungsgebühr

 

Rz. 25

Möglich ist auch der Anfall einer Einigungsgebühr nach VV 1000 oder einer Erledigungsgebühr (VV 1002). Die Gebühr entsteht gem. VV 1006 in Höhe der konkret bestimmten Verfahrensgebühr nach VV 3330.

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