Rz. 35

Ist dem Rechtsmittelführer Prozesskostenhilfe bewilligt worden, so erstreckt sich diese Bewilligung auch ohne ausdrücklichen Ausspruch auf das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung. Soweit er den Antrag nach §§ 537, 558 ZPO stellt, sind die hierdurch ausgelösten Gebühren von der Staatskasse zu übernehmen.[29]

 

Rz. 36

Für den Rechtsmittelgegner gilt dies jedoch nicht. Für ihn erstreckt sich die im Rechtsmittelverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe nur dann auch auf das Verfahren nach den §§ 537 oder 558 ZPO, wenn dies im Bewilligungsbeschluss ausdrücklich angeordnet ist.[30]

[29] Zöller/Heßler, § 537 Rn 16; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3329 Rn 12.
[30] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3329 Rn 14.

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