Rz. 19

Die Kosten für die in VV 3328 geregelten Verfahren gehören zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens. Sie werden grundsätzlich von der Kostenentscheidung der Hauptsache umfasst und können mit diesen festgesetzt werden. Zu beachten ist dabei, dass nach einer evtl. Rücknahme des Antrags § 269 ZPO entsprechend anzuwenden ist, was möglicherweise zu einer differenzierten Kostenentscheidung im Urteil führt.

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