Rz. 17

Die Terminsgebühr kann auch im Verfahren nach § 495a ZPO (Verfahren nach billigem Ermessen) entstehen. Denn aufgrund der VV Vorb. 3.3.6 ist Teil 3 Abschnitt 1, somit auch VV 3104, anzuwenden. Diese Vorschrift regelt ebenfalls das Entstehen der Terminsgebühr, allerdings in Höhe von 1,2. Jedoch gilt hinsichtlich der Höhe die Spezialvorschrift der VV 3332, so dass die Gebühr auch im Verfahren nach § 495a ZPO nur i.H.v. 0,5 entsteht. Voraussetzung für eine Anwendbarkeit des § 495a ZPO ist lediglich, dass der Streitwert 600 EUR nicht überschreitet. Das Gesetz sieht keine Beschränkung auf vermögensrechtliche Klagen, Anträge oder auf das Erkenntnisverfahren vor.[11]

[11] Zöller/Geimer, ZPO, § 495a Rn 4 m.w.N.

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