1. Verhältnis zu den Klageverfahren

 

Rz. 9

VV 3325 gilt nicht für die in § 148 Abs. 1 und 2, §§ 246a, 319 Abs. 6, 327e Abs. 2 AktG, § 20 Abs. 3 S. 4 SchVG oder § 16 Abs. 3 UmwG erwähnten Klageverfahren. Wird der Rechtsanwalt auftragsgemäß in diesen Klageverfahren tätig, entstehen hierfür die Gebühren nach VV 3100 ff. Die in VV 3325 aufgeführten Verfahren sind gegenüber diesen Klageverfahren als selbstständige gebührenrechtliche Angelegenheiten anzusehen. Es handelt sich um in das Klageverfahren eingeschobene bzw. dem Klageverfahren vorgelagerte Verfahren (§ 148 Abs. 1, 2 AktG). Die Gebühren erwachsen dem Prozessbevollmächtigten gesondert neben den Gebühren für das Klageverfahren und sind auch nicht auf diese anzurechnen.[2] Dem Prozessbevollmächtigten entsteht jedoch nur eine Gebühr i.H.v. 0,75.

[2] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3325 Rn 8; NK-GK/Thiel, Nr. 3325 VV RVG Rn 12.

2. Verhältnis zum Eintragungsverfahren in das Handelsregister

 

Rz. 10

Auch die in § 148 Abs. 1 und 2, §§ 246a, 319 Abs. 6, 327e Abs. 2 AktG, § 20 Abs. 3 S. 4 SchVG oder § 16 Abs. 3 UmwG genannten Verfahren auf Eintragung im Handelsregister fallen nicht unter VV 3325.[3] Die Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister und Dokumente sind gem. § 12 HGB elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Gem. § 378 Abs. 3 FamFG sind Anmeldungen in Handelsregistersachen vor ihrer Einreichung für das Registergericht von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen und zudem bei einem Notar zur Weiterleitung an die für die Eintragung zuständige Stelle einzureichen. Eine anwaltliche Tätigkeit und zu Gebühren nach VV Teil 3 führende anwaltliche Tätigkeit gegenüber dem Registergericht dürfte damit praktisch nicht vorkommen können.

[3] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3325 Rn 2.

3. Beschwerdeverfahren

 

Rz. 11

Ein Beschwerdeverfahren ist nur im Klagezulassungsverfahren gem. § 148 Abs. 1, 2 AktG zulässig, in dem das LG entscheidet, § 148 Abs. 2 S. 6 AktG. Hier erhält der Anwalt gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 die Vergütung nach VV 3500 gesondert. In den Verfahren nach §§ 246a, 319 Abs. 6, § 327e Abs. 2 AktG, § 20 Abs. 3 S. 4 SchVG sowie § 16 Abs. 3 UmwG, in denen das OLG entscheidet, ist die Beschwerde ausgeschlossen (§ 246a Abs. 3 S. 4 AktG, § 319 Abs. 6 S. 9 AktG, auch i.V.m. § 327e Abs. 2 AktG, § 20 Abs. 3 S. 4 SchVG, § 16 Abs. 3 S. 9 UmwG). Gesonderte Gebühren für ein Beschwerdeverfahren sind deshalb ausgeschlossen.[4]

[4] A.A. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3325 Rn 2; Riedel/Sußbauer/Schütz, RVG, VV 3324–3338 Rn 15.

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