I. Angelegenheit

1. Verhältnis zu den Klageverfahren

 

Rz. 9

VV 3325 gilt nicht für die in § 148 Abs. 1 und 2, §§ 246a, 319 Abs. 6, 327e Abs. 2 AktG, § 20 Abs. 3 S. 4 SchVG oder § 16 Abs. 3 UmwG erwähnten Klageverfahren. Wird der Rechtsanwalt auftragsgemäß in diesen Klageverfahren tätig, entstehen hierfür die Gebühren nach VV 3100 ff. Die in VV 3325 aufgeführten Verfahren sind gegenüber diesen Klageverfahren als selbstständige gebührenrechtliche Angelegenheiten anzusehen. Es handelt sich um in das Klageverfahren eingeschobene bzw. dem Klageverfahren vorgelagerte Verfahren (§ 148 Abs. 1, 2 AktG). Die Gebühren erwachsen dem Prozessbevollmächtigten gesondert neben den Gebühren für das Klageverfahren und sind auch nicht auf diese anzurechnen.[2] Dem Prozessbevollmächtigten entsteht jedoch nur eine Gebühr i.H.v. 0,75.

[2] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3325 Rn 8; NK-GK/Thiel, Nr. 3325 VV RVG Rn 12.

2. Verhältnis zum Eintragungsverfahren in das Handelsregister

 

Rz. 10

Auch die in § 148 Abs. 1 und 2, §§ 246a, 319 Abs. 6, 327e Abs. 2 AktG, § 20 Abs. 3 S. 4 SchVG oder § 16 Abs. 3 UmwG genannten Verfahren auf Eintragung im Handelsregister fallen nicht unter VV 3325.[3] Die Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister und Dokumente sind gem. § 12 HGB elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Gem. § 378 Abs. 3 FamFG sind Anmeldungen in Handelsregistersachen vor ihrer Einreichung für das Registergericht von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen und zudem bei einem Notar zur Weiterleitung an die für die Eintragung zuständige Stelle einzureichen. Eine anwaltliche Tätigkeit und zu Gebühren nach VV Teil 3 führende anwaltliche Tätigkeit gegenüber dem Registergericht dürfte damit praktisch nicht vorkommen können.

[3] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3325 Rn 2.

3. Beschwerdeverfahren

 

Rz. 11

Ein Beschwerdeverfahren ist nur im Klagezulassungsverfahren gem. § 148 Abs. 1, 2 AktG zulässig, in dem das LG entscheidet, § 148 Abs. 2 S. 6 AktG. Hier erhält der Anwalt gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 die Vergütung nach VV 3500 gesondert. In den Verfahren nach §§ 246a, 319 Abs. 6, § 327e Abs. 2 AktG, § 20 Abs. 3 S. 4 SchVG sowie § 16 Abs. 3 UmwG, in denen das OLG entscheidet, ist die Beschwerde ausgeschlossen (§ 246a Abs. 3 S. 4 AktG, § 319 Abs. 6 S. 9 AktG, auch i.V.m. § 327e Abs. 2 AktG, § 20 Abs. 3 S. 4 SchVG, § 16 Abs. 3 S. 9 UmwG). Gesonderte Gebühren für ein Beschwerdeverfahren sind deshalb ausgeschlossen.[4]

[4] A.A. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3325 Rn 2; Riedel/Sußbauer/Schütz, RVG, VV 3324–3338 Rn 15.

II. Gebühren

1. Verfahrensgebühr

 

Rz. 12

Die Verfahrensgebühr entsteht mit dem Gebührensatz von 0,75 bei jeder auftragsgemäßen Tätigkeit im Verfahren ab Entgegennahme der Information, unabhängig vom Umfang der Tätigkeit (Pauschalgebühr), VV Vorb. 3 Abs. 2. Die vorzeitige Beendigung des Auftrags führt unter den in VV 3337 genannten Voraussetzungen zur Ermäßigung auf eine 0,5-Verfahrensgebühr.

2. Terminsgebühr

 

Rz. 13

Die Terminsgebühr bestimmt sich nach VV 3332 und beträgt 0,5. Die Entstehungsvoraussetzungen ergeben sich aus VV Vorb. 3 Abs. 3 VV. Die Terminsgebühr entsteht also für die Wahrnehmung gerichtlicher Termine oder für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen. Die Entstehungstatbestände der Terminsgebühr in Abs. 1 der Anm. zu VV 3104 gelten nicht, weil VV 3104 nicht anwendbar ist (VV Teil 3 Abschnitt 1) und mündliche Verhandlungen in den von VV 3325 erfassten Verfahren ohnehin nicht vorgeschrieben sind.

3. Einigungsgebühr

 

Rz. 14

Eine Vergleich bzw. eine Einigung ist in den von VV 3325 erfassten Beschlussverfahren nicht vorstellbar, weil der Erlass eines gerichtlichen Beschlusses mit gesetzlich vorgeschriebenem Inhalt angestrebt wird. Eine Einigungsgebühr kann daher nicht anfallen.[5]

[5] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3325 Rn 6.

III. Streitwert und Gegenstandswert

1. Klagezulassungsverfahren nach § 148 Abs. 1, 2 AktG

 

Rz. 15

In den Klagezulassungsverfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 AktG bestimmt sich der Wert nach § 3 ZPO (§ 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 GKG). Er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500.000 EUR, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

 

Rz. 16

Der Streitwert ist in diesen Verfahren vom Gericht gem. § 63 Abs. 2 GKG von Amts wegen für die Gerichtsgebühr GKG-KostVerz. 1640 festzusetzen. Diese Streitwertwestsetzung ist als Gegenstandswert gem. § 32 Abs. 1 auch für die Verfahrensgebühr VV 3325 maßgebend.

2. Freigabeverfahren nach § 246a AktG und Verfahren nach § 20 Abs. 3 S. 4 SchVG

 

Rz. 17

In Freigabeverfahren nach § 246a AktG bestimmt den Streitwert gem. § 247 AktG das Prozessgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen. Er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder, wenn dieses Zehntel mehr als 500.000 EUR beträgt, 500.000 EUR nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für den Kläger höher zu bewerten ist.[6]

 

Rz. 18

Der Streitwert ist in diesen Verfahren vom Gericht gem. § 63 Abs. 2 GKG von Amts wegen für di...

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