Rz. 21
Der Wert des Aufgebotsverfahrens wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 3 ZPO, § 36 Abs. 1 GNotKG). Er richtet sich regelmäßig nach dem Interesse des Antragstellers, das sich nicht mit dem Wert des auszuschließenden Rechts decken muss.[6]
Der Streitwert für die Bemessung der Gerichtsgebühr im Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs ist mit 10 bis 20 % des Nennbetrages der verbrieften Forderung anzusetzen, wenn nicht der Wert des Grundstücks noch niedriger ist. Der Wert hat sich hierbei am Besitzinteresse zu orientieren.[7] Das OLG Hamm[8] hat es sogar ohne nähere Begründung als gerechtfertigt angesehen, den Verfahrenswert für das Aufgebotsverfahren auf den Wert des Grundpfandrechts selbst anzusetzen.
Der Streitwert für eine Klage auf Löschung einer Hypothek, deren besicherte Forderung bereits erfüllt ist, richtet sich nicht nach dem Nennbetrag der Hypothek, sondern beschränkt sich auf 20 % desselben.[9]
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