Rz. 1

Die Normen regeln die Vergütung des Rechtsanwalts, der auftragsgemäß im Verfahren über einen Insolvenzplan tätig ist. Die Regelungen gelten sowohl für sog. Regel- als auch für Verbraucherinsolvenzverfahren, d.h. im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person.

Aus anwaltlicher Sicht muss unterschieden werden, ob der Rechtsanwalt einen Beteiligten vertritt, der nicht der Schuldner ist (Insolvenzverwalter, Insolvenzgläubiger, nachrangiger Insolvenzgläubiger, Absonderungsgläubiger, Personen, die mit Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten am Schuldner beteiligt sind); dann greift VV 3318. Vertritt der Rechtsanwalt hingegen den Schuldner, kann er nach VV 3319 abrechnen. Wegen des dadurch vermehrt verbundenen Arbeitsaufwands und der erhöhten Verantwortung erhält der Anwalt dafür gemäß VV 3318 eine zusätzliche Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0. Weil diese Argumente aber in besonderem Maß für den Anwalt des Schuldners zutreffen, der den Insolvenzplan vorgelegt hat, ist der Gebührensatz für diesen Rechtsanwalt gemäß VV 3319 auf 3,0 erhöht.

 

Rz. 2

Die Gebühr nach VV 3318 deckt nur die Tätigkeit bis zur Aufhebung (§ 258 Abs. 1 InsO) des Insolvenzverfahrens ab. Wird hingegen während der sog. "Wohlverhaltensphase" (vgl. § 287 Abs. 2 InsO) ein Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung gestellt, erhält der Anwalt nach VV 3321 für die Tätigkeit in diesem Verfahren zusätzlich eine Gebühr.

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