1. Vertretung des Schuldners (VV 3313)

 

Rz. 16

Für die Vertretung des antragstellenden oder eines sonstigen Schuldners im Verfahren über einen Antrag auf Eröffnung oder Erweiterung des Verteilungsverfahrens (§§ 4 bis 11, 16, 30, 34 Abs. 2 S. 1, 38 bis 40 SVertO) erhält der Anwalt für das gesamte Betreiben des Geschäfts nach der Anm. zu VV 3313 eine 1,0-Verfahrensgebühr.

 

Rz. 17

Es handelt sich bei der Geschäftsgebühr um eine Verfahrenspauschgebühr, so dass es auf den Umfang der Tätigkeit des Anwalts nicht ankommt. Sie entsteht mit dem ersten Tätigwerden nach der Auftragserteilung und reduziert sich im Falle einer vorzeitigen Beendigung nicht (vgl. § 15 Abs. 4). Die Gebühr erwächst unabhängig von evtl. weiteren Gebühren (im Übrigen vgl. Rdn 10 f.).

2. Vertretung des Gläubigers (VV 3314)

 

Rz. 18

Eine entsprechende Regelung in der BRAGO fehlte, weil § 81 Abs. 1 BRAGO nur auf den Absatz 1 von § 72 BRAGO Bezug nahm. Hintergrund war, dass in diesem Verfahrensstadium der schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung eigentlich noch kein Gläubiger beteiligt ist. Ob der Gesetzgeber sich dessen bei der Schaffung der Anm. zu VV 3314 bewusst war, darf bezweifelt werden. Denn in der Gesetzesbegründung heißt es, durch die Anm. solle § 72 Abs. 1 S. 1 BRAGO übernommen werden; die Vertretung des Gläubigers war jedoch in § 72 Abs. 2 BRAGO geregelt. Die Vorschrift dürfte daher kaum praktisch relevant werden (im Übrigen vgl. Rdn 12).

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