Rz. 20

Die Kosten eines zurückgenommenen oder zurückgewiesenen Antrags hat der Antragsteller gemäß §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 4 InsO[8] zu tragen, so dass der Rechtsanwalt des Schuldners gemäß §§ 103 ff. ZPO, § 4 InsO Festsetzung dieser Kosten gegen den antragstellenden Gläubiger beantragen kann. Erklären Gläubiger und Schuldner den Antrag auf Insolvenzeröffnung übereinstimmend für erledigt, ist über die Kosten gemäß § 91a ZPO, § 4 InsO zu entscheiden, bei einseitiger Erledigungserklärung des Gläubigers gemäß § 91 ZPO, § 4 InsO.

 

Rz. 21

Anders sieht es jedoch aus, wenn der Antrag gemäß § 26 InsO mangels Masse zurückgewiesen worden ist. Denn dann hat der Gläubiger "obsiegt", weil sein Vortrag der Zahlungsunfähigkeit und/oder der Überschuldung des Schuldners sich als richtig erwiesen hat. Eine Kostenbelastung des Gläubigers kommt in diesen Fällen nur dann in Betracht, wenn der Gläubiger behauptet hatte, die Masse reiche für eine Eröffnung aus.[9] Eine Zweitschuldnerhaftung des antragstellenden Gläubigers gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 GKG kommt nur für die Verfahrensgebühr in Betracht, nicht auch für die Sachverständigenkosten, weil ein Fall des § 23 Abs. 1 S. 2 GKG vorliegt.[10]

 

Rz. 22

Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Gläubiger seine gemäß VV 3314 entstandenen Anwaltskosten als normale Insolvenzforderung anmelden. Ausgenommen davon sind die im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan entstandenen Kosten, weil diese nie vom Schuldner zu erstatten sind (vgl. § 310 InsO).

[8] Vgl. MüKo/Ganter, InsO, § 4 Rn 27 m.w.N.
[9] OLG Celle Rpfleger 2000, 348; LG Stuttgart ZIP 2004, 2395; AG Göttingen ZInsO 2009, 981; MüKo/Ganter, InsO, § 4 Rn 27; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 3313–3323 Rn 44; Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, VV 3315 Rn 9.

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