a) Vertretung des Schuldners (VV 3313)

 

Rz. 10

Für das Betreiben des gesamten Geschäftes im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens erhält der für den Schuldner tätige Rechtsanwalt gemäß VV 3313 eine 1,0-Verfahrensgebühr (Pauschgebühr). Die Höhe rechtfertigt sich durch eine intensivere Einarbeitung in die gesamten Vermögensverhältnisse des Schuldners,[6] als es bei der schlichten Antragstellung für den Gläubiger der Fall ist. Letztere ist eher mit der Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung gleichzusetzen, wobei der Umstand, dass im Insolvenzantrag nicht nur die Forderung des Antragstellers, sondern auch der Insolvenzgrund glaubhaft zu machen sind, als Rechtfertigung für den im Vergleich zum Vollstreckungsverfahren (0,3) maßvoll höheren Gebührensatz von 0,5 angesehen wird.

 

Rz. 11

Ohne Bedeutung für die Höhe des Gebührensatzes ist es, ob der Insolvenzantrag vom Schuldner, von einem Gläubiger oder einem gemäß §§ 15, 15a InsO Antragsberechtigten einer juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit gestellt worden ist.

[6] BT-Drucks 15/1971, S. 216 zu VV 3313, 3314.

b) Vertretung des Gläubigers (VV 3314)

 

Rz. 12

Auch der Rechtsanwalt des Gläubigers erhält für seine gesamte Tätigkeit im Insolvenzeröffnungsverfahren gemäß VV 3314 eine pauschale Verfahrensgebühr, allerdings nur mit einem Gebührensatz von 0,5 (siehe Rdn 10).

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