Rz. 15

Die Terminsgebühr entsteht für den Anwalt für die Teilnahme bzw. vertretungsbereite Anwesenheit an einem in der Anm. zu VV 3310 aufgeführten Termine. Eine mündliche Verhandlung oder Erörterung oder die Stellung von Anträgen ist für die Entstehung der Terminsgebühr nicht notwendig. Nimmt der Anwalt an dem Termin teil, erhält er die Terminsgebühr selbst dann, wenn er weder sich an etwaigen Erörterungen im Termin beteiligt noch einen Antrag gestellt hat. Unerheblich ist ebenso, ob der Gegner erscheint und seinerseits erörtert oder einen Antrag stellt.

 

Rz. 16

Die Gebühr erwächst demnach nur für den Anwalt, der selbst an einem solchen Termin teilnimmt. Findet ein Termin statt, nimmt der Anwalt daran jedoch nicht teil, erhält er keine Terminsgebühr. Eine Teilnahme an einem gerichtlichen Termin setzt voraus, dass der Termin stattfindet. Erforderlich ist deshalb ein Aufruf der Sache. Erscheint der Rechtsanwalt erst nach Beendigung des Termins, entsteht die Terminsgebühr nicht.

 

Rz. 17

Für die Teilnahme an mehreren Terminen in derselben Angelegenheit im selben Rechtszug erhält der Anwalt die Gebühr nur einmal (§ 15 Abs. 2).[9]

 

Rz. 18

VV 3310 findet für Gläubiger- und Schuldnervertreter in gleicher Weise Anwendung (zur Vertretung eines Dritten vgl. VV 3309 Rdn 492 ff.). Durch die Terminsgebühr wird die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Termins und die Teilnahme am Termin abgegolten. Ist für die Teilnahme an einem Termin (z.B. Räumungstermin oder Versteigerungstermin des Gerichtsvollziehers) keine Terminsgebühr vorgesehen, wird die Tätigkeit des Rechtsanwalts durch die Verfahrensgebühr der VV 3309 abgegolten.[10]

[9] Hartung/Schons/Enders/Schons, RVG, VV Vorb. 3.3.3–3310 Rn 77.
[10] Hartung/Schons/Enders/Schons, RVG, VV Vorb. 3.3.3–3310 Rn 77.

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