Rz. 16

Eine vorzeitige Erledigung des Vollstreckungsauftrags führt nicht zu einer Ermäßigung der Verfahrensgebühr i.S.v. VV 3101 Nr. 1, weil es in der Zwangsvollstreckung keine entsprechende Ermäßigungsvorschrift gibt. Die einmal entstandene Verfahrensgebühr des Anwalts entfällt auch nicht dadurch, dass der Schuldner freiwillig leistet oder der Mandant letztlich doch von der Zwangsvollstreckung absieht.

 

Beispiel: Der Schuldner hat, obwohl sämtliche Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung erfüllt sind, immer noch nicht gezahlt. Da auch eine angemessene Zeit für die Leistung durch den Schuldner verstrichen ist, erteilt der Gläubiger am 10.8. seinem Anwalt A Vollstreckungsauftrag. Um weitere Kosten zu sparen, diktiert Anwalt A einen Brief an den Schuldner, in dem dieser unter Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Zahlung binnen einer Frist von drei Tagen aufgefordert wird. Bevor der Brief zur Post geht, teilt der Mandant mit, der Schuldner habe gezahlt.

Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Schuldner erst nach der Erteilung des Vollstreckungsauftrags (10.8.) geleistet hat. Selbst wenn er dies vor dem 10.8. getan haben sollte, hat der Anwalt die Gebühr nach VV 3309 verdient; sie ist in diesem Falle auch erstattungsfähig.[13]

[13] OLG Koblenz JurBüro 2002, 273; LG Stuttgart JurBüro 2001, 47; AG Wedding JurBüro 2000, 545; OLG Hamburg JurBüro 1975, 1346; OLG Hamburg JurBüro 1970, 962; MüKo/Karsten Schmidt, ZPO, § 788 Rn 22; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 41.

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