1. Entstehung
Rz. 561
Ist der Anwalt im Rahmen der Zwangsvollstreckung mit der Weiterleitung eingegangener Zahlungen beauftragt, steht ihm zusätzlich eine Hebegebühr gemäß VV 1009 zu, deren Erstattungsfähigkeit allerdings umstritten ist (siehe VV 1009 Rdn 561 ff.).[598]
2. Erstattungsfähigkeit
Rz. 562
Die Hebegebühr des Rechtsanwalts für die Entgegennahme von Zahlungen (VV 1009) zählt regelmäßig nicht zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Sie ist damit nicht erstattungsfähig. Nur dann, wenn die Hinzuziehung unabdingbar notwendig ist oder der Vollstreckungstitel die Zahlung zu Händen des Rechtsanwalts vorsieht, kann die Erstattungsfähigkeit gegeben sein. Zahlt der Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung die geschuldete Summe innerhalb angemessener Zeit in mehreren Raten an den Gerichtsvollzieher, ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich.[599]
Rz. 563
Die Hebegebühr ist dann erstattungsfähig, wenn der Schuldner die titulierte Schuldsumme nur in unregelmäßiger und zeitraubender Zahlungsweise ablöst oder langwierige Lohnpfändungen verursacht und damit eine Überwachungstätigkeit des Rechtsanwalts erforderlich macht.[600]
Rz. 564
Zahlt der Gerichtsvollzieher die von ihm von dem Schuldner eingezogenen Raten an den Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers, so sind durch die Auszahlung an den Gläubiger für dessen Verfahrensbevollmächtigten Hebegebühren entstanden, die vom Schuldner zu erstatten sind.[601]
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