1. Entstehung

 

Rz. 561

Ist der Anwalt im Rahmen der Zwangsvollstreckung mit der Weiterleitung eingegangener Zahlungen beauftragt, steht ihm zusätzlich eine Hebegebühr gemäß VV 1009 zu, deren Erstattungsfähigkeit allerdings umstritten ist (siehe VV 1009 Rdn 561 ff.).[598]

[598] Vgl. AG Freiburg AGS 2009, 199; LG Saarbrücken JurBüro 2006, 316; AG Limburg AGS 2005, 308; LG Detmold AGS 2003, 129 m. abl. Anm. Schneider = Rpfleger 2003, 36; Zöller/Herget, § 91 Rn 13 "Geld"; MüKo/Karsten Schmidt, ZPO, § 788 Rn 24 "Anwaltskosten-Hebegebühr" m.w.N.; Mayer/Kroiß/Klees, RVG, VV 1009 Rn 23.

2. Erstattungsfähigkeit

 

Rz. 562

Die Hebegebühr des Rechtsanwalts für die Entgegennahme von Zahlungen (VV 1009) zählt regelmäßig nicht zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Sie ist damit nicht erstattungsfähig. Nur dann, wenn die Hinzuziehung unabdingbar notwendig ist oder der Vollstreckungstitel die Zahlung zu Händen des Rechtsanwalts vorsieht, kann die Erstattungsfähigkeit gegeben sein. Zahlt der Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung die geschuldete Summe innerhalb angemessener Zeit in mehreren Raten an den Gerichtsvollzieher, ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich.[599]

 

Rz. 563

Die Hebegebühr ist dann erstattungsfähig, wenn der Schuldner die titulierte Schuldsumme nur in unregelmäßiger und zeitraubender Zahlungsweise ablöst oder langwierige Lohnpfändungen verursacht und damit eine Überwachungstätigkeit des Rechtsanwalts erforderlich macht.[600]

 

Rz. 564

Zahlt der Gerichtsvollzieher die von ihm von dem Schuldner eingezogenen Raten an den Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers, so sind durch die Auszahlung an den Gläubiger für dessen Verfahrensbevollmächtigten Hebegebühren entstanden, die vom Schuldner zu erstatten sind.[601]

[599] LG Detmold Rpfleger 2003, 36.
[600] OLG Düsseldorf JurBüro 1995, 49.
[601] Vgl. AG Limburg a.d.Lahn RVGreport 2005, 357.

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