1. Prüfung

 

Rz. 581

Ob es sich um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung handelt, hat, wenn die Kosten mit der Hauptforderung beigetrieben werden, der Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht, bei der Festsetzung der Kosten gemäß § 788 Abs. 2 ZPO der Rechtspfleger in eigener Verantwortung zu überprüfen. Dies gilt aber auch und erst recht dann, wenn der Gläubiger Teilzahlungen des Schuldners auf die angesetzte Einigungsgebühr verrechnet und deswegen nur noch wegen der titulierten Hauptforderung nebst Zinsen vollstreckt.[624]

[624] LG Aurich DGVZ 2004, 15; LG Dortmund DGVZ 2000, 188; AG Nienburg DGVZ 2003, 95; AG St. Wendel DGVZ 2000, 46; LG Limburg DGVZ 1996, 43; Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Handbuch, 2006, Rn 2.12 ff. m.w.N.; Seip, DGVZ 2006, 105, 108; Kessel, DGVZ 2004, 179, 181.

2. Festsetzung

a) Sinn und Zweck

 

Rz. 582

Kosten der Zwangsvollstreckung können gemäß §§ 788 Abs. 2, 103 Abs. 2, 104, 107 ZPO festgesetzt werden; die Überprüfung der angemeldeten Kosten erfolgt in diesem Fall durch den Rechtspfleger. Eine Festsetzung empfiehlt sich u.a. dann, wenn über Jahre hinweg Vollstreckungsversuche stattgefunden haben, weil der Gläubiger es sich damit erspart, bei jeder neuen Vollstreckung die in der Praxis weitgehend verlangte[625] diesbezügliche Forderungsaufstellung vorlegen zu müssen. Bei der Festsetzung der bis zum 31.12.2001 entstandenen Kosten (Umstellung auf EUR) erspart man sich die Umrechnung der einzelnen, bis dahin entstandenen Kosten.[626] Weitere Vorteile: (Nur) festgesetzte Vollstreckungskosten sind zu verzinsen; Verlängerung der Verjährungsfrist von drei auf dreißig Jahre.[627] Die vorgenommene Kostenfestsetzung schließt nicht aus, die Kosten weiterhin gemäß § 788 ZPO beizutreiben.[628]

[625] Zur Berechtigung des Verlangens auf Vorlage einer solchen Forderungsberechnung vgl. Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Handbuch 2006, Rn 2.6 ff.
[626] Dem Gläubiger steht es andererseits frei, auch die bis zum 31.12.2001 angefallenen Vollstreckungskosten in EUR auszuweisen, BGH 27.6.2003 – IXa ZB 119/03, Rpfleger 2003, 595.
[627] Vgl. im Einzelnen Enders, JurBüro 2003, 449 ff.
[628] Brandenb.OLG JurBüro 2006, 548; Zöller/Seibel, § 788 Rn 18; a.A. LG Bad Kreuznach Rpfleger 1990, 313; HK-ZPO/Saenger, § 788 Rn 37.

b) Verfahren

 

Rz. 583

Für die Festsetzung der Kosten ist die Vorlage des Originals des Vollstreckungstitels nicht notwendig; es genügt insoweit Glaubhaftmachung.[629] Dies gilt auch für die Festsetzung der Einigungsgebühr.[630] Der gemäß § 788 Abs. 2 ZPO gestellte Festsetzungsantrag ist zu unterschreiben.[631]

Der Antrag auf Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses muss den Gegenstand der geltend gemachten Kostenpositionen in hinreichend bestimmter Form bezeichnen. Erforderlich sind eine genaue Bezeichnung des zugrunde liegenden Rechtsstreits oder Vollstreckungstitels sowie die nachvollziehbare Angabe von Grund und Höhe der einzelnen Positionen. Aus dem Antrag muss deshalb in bestimmter Form hervorgehen, welche Kostenpositionen Gegenstand der Geltendmachung sind. Erforderlich ist danach zunächst eine genaue Bezeichnung des zugrundeliegenden Vollstreckungstitels. Weiter müssen Grund und Höhe der einzelnen Positionen nachvollziehbar bezeichnet werden.[632]

 

Rz. 584

Wird die Festsetzung von Rechtsanwaltskosten begehrt, so muss die nach § 10 Abs. 2 vorzunehmende Kostenberechnung aus sich heraus verständlich sein; die Bezugnahme auf Vollstreckungsunterlagen genügt hierfür nicht.[633] Es reicht deshalb nicht aus, dass die jeweiligen Grundlagen und Berechnungen der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in den dem Antrag beigefügten Vollstreckungsaufträgen genannt sind. Den formalen Anforderungen des § 103 Abs. 2 S. 2 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 2 ist mit Blick auf ihren Sinn, den Inhalt des beantragten Kostenfestsetzungsbeschlusses in hinreichend bestimmter Weise festzulegen, nicht dadurch genügt, dass sich die Grundlagen der Honorarberechnung aus dem Antrag beigefügten Vollstreckungsunterlagen ergeben.[634]

[629] LG Landau AGS 2004, 452; Zöller/Seibel, § 788 Rn 19; Mock, AGS 2004, 275; a.A. AG Siegburg AGS 2004, 309.
[630] BGH (2. Zivilsenat) 13.4.2007 – II ZB 10/06, AGS 2007, 366 = JurBüro 2007, 411 gegen BGH (8. Zivilsenat) 28.3.2006 – VIII ZB 29/05, AGS 2006, 403 = JurBüro 2006, 360, der jedoch an seiner abweichenden Ansicht nicht mehr festhält.
[631] LG Bad Kreuznach 23.4.2010 – 1 T 78/10, Vollstreckung effektiv 2011, 167.

c) Antragsberechtigung

 

Rz. 585

Da nach § 103 Abs. 1 ZPO der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden kann, ist antragsbefugt grundsätzlich nur derjenige, zu dessen Gunsten im Titel eine Kostengrundentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO ergangen ist. Der Rechtsnachfolger des im Titel ausgewiesenen Kostengläubigers bedarf daher zur Erwirkung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gemäß § 727 ZPO einer Umschreibung ...

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