Rz. 3

In der Vollstreckung ist streng zwischen der Entstehung der Gebühren (VV 3309, 3310, 1000, 1003) und deren Erstattung zu unterscheiden. Eine Gebühr kann entstanden, vom Schuldner mangels Notwendigkeit aber nicht zu erstatten sein (§§ 788, 91 ZPO).[2] Zur Erstattungsfähigkeiten wird auf Rdn 120 ff. und 568 ff. verwiesen.

 

Rz. 4

Der Gläubiger wird einen Vollstreckungsauftrag regelmäßig unter dem Vorbehalt erteilen, dass Kosten auslösende Maßnahmen vom Rechtsanwalt nach außen nur dann vorgenommen werden sollen, wenn der Schuldner diese Kosten anschließend auch zu erstatten hat.[3] Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass bereits die erste Tätigkeit nach Erteilung des Vollstreckungsauftrags die Verfahrensgebühr VV 3309 auslöst. Denn der Rechtsanwalt verdient diese nach VV Vorb. 3 Abs. 2 für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Eine nach außen gerichtete Tätigkeit ist für die Entstehung also nicht erforderlich.[4]

[2] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 34.
[3] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 34.
[4] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 34.

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