Rz. 424

Da die Zwangsvollstreckung gegen mehrere Schuldner mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten darstellt (vgl. Rdn 247 ff.), liegen dementsprechend auch mehrere Vollstreckungsschutzverfahren vor, und zwar selbst dann, wenn die mehreren Schuldner einen gemeinsamen Antrag stellen. Dies gilt auch für Eheleute, die gemeinsam Räumungsschutz begehren.[423]

[423] LG Mannheim Rpfleger 1982, 238; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 413; Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 17 Rn 141.

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