Rz. 271

Hat der Schuldner mehrfach Verstöße begangen, bevor eine Entscheidung des Gerichts ergangen ist, und werden wegen dieser mehrfachen Verstöße mehrere Verfahren eingeleitet oder ein bereits eingeleitetes Verfahren hinsichtlich der weiteren Verstöße erweitert, so gilt Folgendes:

Abzustellen ist darauf, dass gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 14 für "jede Verurteilung" die Gebühren erneut entstehen. Verhängt das Gericht in verschiedenen Verfahren Ordnungsmittel, erwachsen so viele Gebühren, wie es Verfahren gegeben hat. Hat das Gericht getrennte Verfahren zur gemeinschaftlichen Verhandlung und Entscheidung verbunden und in seiner einheitlichen Entscheidung wegen dreier Verstöße jeweils ein eigenes Ordnungsmittel festgesetzt, sind entsprechend viele Gebühren gemäß VV 3309, 3310 erwachsen, nämlich drei. Der Anwalt kann jedoch wählen, ob er diese vor der Verbindung entstandenen drei Verfahrensgebühren geltend macht oder nur eine aus dem zusammengerechneten Wert der verbundenen Verfahren;[272] soweit eine Terminsgebühr nach Verbindung erwachsen ist, entsteht diese wegen der Verbindung nur einmal. Hat das Gericht hingegen wegen mehrfacher Verstöße nur ein einziges Ordnungsmittel verhängt, weil es von einer natürlichen Handlungseinheit ausgegangen ist, erhält der Anwalt die Gebühren gemäß VV 3309, 3310 nur einmal.[273] Ein Fortsetzungszusammenhang kommt auch im Zwangsvollstreckungsrecht nicht in Betracht.[274]

[272] Vgl. BGH 14.4.2010 – IV ZB 6/09, AGS 2010, 317 = MDR 2010, 776 und BGH 10.5.2010 – II ZB 14/09, Rpfleger 2010, 696; OLG Düsseldorf Rpfleger 2000, 84: Da die drei Gebühren in der Regel höher sind als eine aus den zusammengerechneten Werten, wird der Anwalt die erste Möglichkeit normalerweise vorziehen.
[273] OLG München OLGReport München 2005, 599; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 349; Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, § 18 Rn 101; a.A. Hartung/Römermann, RVG, § 18 Rn 85 – für jeden Antrag; nicht eindeutig OLG Koblenz AGS 2000, 146 = JurBüro 2000, 325.

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