Rz. 119

Obwohl insoweit völlige Übereinstimmung besteht, verursacht die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall nicht unerhebliche Probleme. Diese lassen sich dadurch verringern, dass man bei der Frage nach dem Anfall einer oder mehrerer Gebühren eine bestimmte Prüfungsreihenfolge einhält:[114]

1. § 18 Abs. 1 Nr. 4 bis 21
2. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9, 12, 13, 16
3. § 19 Abs. 2
4. § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2.

Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass für den Rechtsanwalt, der bereits in dem Zwangsvollstreckungs- bzw. Vollziehungsverfahren i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 tätig war, die Tätigkeit in den in § 19 Abs. 2 genannten Angelegenheiten mit der aufgrund der früheren oder einer späteren Tätigkeit entstandenen Verfahrensgebühr nach VV 3309 abgegolten ist, soweit keiner der Fälle des § 18 Abs. 1 Nr. 4 bis 21 vorliegt. Ferner ist § 15 Abs. 5 S. 2 zu beachten. Danach gilt eine weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist.

Zu Einzelheiten vgl. das folgende Prüfschema:

[114] So auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 49.

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