Rz. 443

Wird der Antrag des Gläubigers auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung des Titels zurückgewiesen, erwachsen im anschließenden Beschwerdeverfahren gesonderte Gebühren gemäß VV 3500, 3513 (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 3). Erhebt der Schuldner Einwendungen gemäß § 732 ZPO, so erwächst für den Anwalt des Gläubigers nicht zusätzlich eine Gebühr gemäß VV 3309 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 4; vielmehr wird diese Tätigkeit von der Gebühr gemäß VV 3309 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 5 mit umfasst, weil das Gericht (Rechtspfleger/Richter) selbst darüber entscheidet.[437] Wird gegen dessen Beschluss sodann sofortige Beschwerde eingelegt, erwachsen Gebühren gemäß VV 3500, 3513 gesondert.

[437] Hansens, BRAGO, § 58 Rn 16.

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