aa) Verteilungsverfahren und übrige Zwangsvollstreckung

 

Rz. 386

Das Verteilungsverfahren nach §§ 858 Abs. 5, 872 bis 877 und 882 ZPO bildet nach § 18 Abs. 1 Nr. 10 eine besondere Angelegenheit in der Zwangsvollstreckung. Die Gebühren VV 3309, 3310 entstehen daher gesondert. Auf andere als die angeführten Verteilungsverfahren, z.B. im Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- oder Insolvenzverfahren, ist die Vorschrift nicht anzuwenden. Da das Verteilungsverfahren gemäß §§ 872 ff. ZPO zur Zwangsvollstreckung gehört, würde der Anwalt infolge der Regelung in § 18 Abs. 1 Nr. 1 ohne die Vorschrift der § 18 Abs. 1 Nr. 10 nur eine Gebühr nach VV 3309 erhalten. Der Gesetzgeber hat dies angesichts der Besonderheiten des Verteilungsverfahrens als nicht sachgerecht angesehen und durch die Schaffung des § 18 Abs. 1 Nr. 10 dafür gesorgt, dass im Verteilungsverfahren auch für den schon vorher in der Zwangsvollstreckung tätigen Rechtsanwalt besondere Gebühren nach VV 3309, 3310 entstehen. Abgegolten wird die gesamte Tätigkeit des Anwalts in dem Verteilungsverfahren, wobei eine Antragstellung ausscheidet, weil das Verfahren von Amts wegen betrieben wird.

bb) Widerspruchs- und Bereicherungsklage und Verteilungsverfahren

 

Rz. 387

Nicht zu den genannten Verteilungsverfahren gehört das Verfahren der Widerspruchs- bzw. Bereicherungsklage selbst (§§ 878 bis 881 ZPO). Das Verfahren der Widerspruchs- bzw. Bereicherungsklage stellt eine besondere Angelegenheit dar, weil es nicht im, sondern neben dem Verteilungsverfahren geführt wird. Für den Anwalt entstehen in diesem besonderen Verfahren daher die Gebühren der VV 3100 ff., die auf die Gebühr nach den VV 3309 und 3310 nicht angerechnet werden.

 

Rz. 388

Nicht mehr zum Bereich der Widerspruchsklage gehört allerdings die Tätigkeit nach deren Abschluss, also die Anordnung der Auszahlung des bis dahin streitigen Teils oder die Anordnung des anderweitigen Verteilungsverfahren (§ 882 ZPO). Dies stellt nur die Fortsetzung und Beendigung des alten Verteilungsverfahrens dar, so dass insoweit keine neuen Gebühren nach VV 3309, 3310 entstehen.[392]

[392] Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 156; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3333 Rn 15.

cc) Verteilungsverfahren mit mehreren Gläubigern

 

Rz. 389

Werden Gehaltsforderungen oder ähnliche in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderungen (§ 832 ZPO) von mehreren Gläubigern gepfändet und kommt es deshalb zu mehrfachen Hinterlegungen, wird nur ein einheitliches Verteilungsverfahren durchgeführt, in das auch die zukünftigen, noch fällig werdenden Beträge und die entsprechenden Hinterlegungen miteinbezogen werden. Es handelt sich auch gebührenrechtlich dabei nur um ein einziges Verteilungsverfahren.[393] Vertritt der Rechtsanwalt in demselben Verteilungsverfahren mehrere Gläubiger, so handelt es sich trotzdem um dieselbe Angelegenheit mit unterschiedlichen Gegenständen. Die Gebühren sind gemäß § 22 Abs. 1 nach den addierten Werten der Gegenstände zu berechnen.[394]

[393] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3333 Rn 9.
[394] Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 157.

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