Rz. 478

Ist die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit durch Bankbürgschaft abhängig, gehört die Zustellung der Bürgschaftsurkunde oder bei Hinterlegung des Hinterlegungsscheins zwar nicht zu den Urkunden i.S.v. § 750 ZPO, sondern des § 751 Abs. 2 ZPO. Die Aufzählung in § 19 Abs. 1 S. 2 ist jedoch nicht abschließend, wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt. Da die Tätigkeit des Rechtsanwalts insoweit, ihrer Art und ihrem Umfang nach, aber mit den ausdrücklich in § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 16 genannten Zustellungen vergleichbar ist, muss § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 16 auf diese entsprechend angewendet werden. Für den Rechtsanwalt des Erkenntnisverfahrens ist die Zustellung dieser Urkunden daher mit den dort verdienten Gebühren abgegolten.[489] Dies steht im Einklang damit, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts bei der Stellung und Rückgabe einer Sicherheit (z.B. durch Bürgschaft) noch zum Rechtszug gehört (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 7), also ebenfalls nicht gesondert vergütet wird. Für den im Erkenntnisverfahren nicht tätigen Rechtsanwalt gehört die Zustellung der Bürgschaftsurkunde oder bei Hinterlegung des Hinterlegungsscheins zur Zwangsvollstreckung und löst die Verfahrensgebühr VV 3309 aus.[490]

[489] OLG Frankfurt JurBüro 1990, 922 OLG Düsseldorf GRUR 1983, 688; OLG Stuttgart JurBüro 1985, 1344; Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 98; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 345; a.A. LG Landshut AnwBl 1980, 267.
[490] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 345; a.A. OLG Frankfurt JurBüro 1990, 922.

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