Rz. 442

Die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung gemäß § 733 ZPO ist nicht identisch mit der Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf den Rechtsnachfolger gemäß §§ 727 ff. ZPO.[434] Hierbei handelt es sich um eine erstmalige Klauselerteilung i.S.v. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13. Das gilt auch, wenn die erste Klausel zu dem Titel sogleich auf den Rechtsnachfolger (§ 727 ZPO) des Gläubigers ausgestellt wird (vgl. dazu Rdn 405).[435]

Auf die Klausel nach § 727 ZPO findet § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 Anwendung, sodass der für diesen Mandanten bereits tätig gewordene Anwalt dafür keine (weitere) Gebühr erhält, wohl aber dann, wenn er den Auftrag vom Neugläubiger erhält (vgl. Rdn 405).[436]

[434] OLG Hamm AGS 2001, 57 = JurBüro 2001, 29; H. Schneider, JurBüro 2004, 632, 633.
[435] OLG Köln JurBüro 1995, 474; vgl. auch OLG Hamm AGS 2001, 57 = JurBüro 2001, 29; OLG Karlsruhe JurBüro 1990, 349.
[436] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 406; Enders, JurBüro 2000, 225, 226; ders., JurBüro 2001, 29.

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