Rz. 397

Sind mehrere als Gesamtschuldner zur Zahlung des Kostenvorschusses verurteilt worden, entspricht die Zahl der Schuldner der Zahl der gebührenrechtlichen Angelegenheiten.[396] Jeder gegen einen von mehreren Schuldnern gerichteter Antrag gemäß § 887 Abs. 2 ZPO gilt als besondere Angelegenheit.

[396] BGH 10.8.2006 – I ZB 99/05, AnwBl 2006, 856; OLG Karlsruhe JVBl 1965, 113; Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, § 18 Rn 89; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 268.

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