Rz. 397
Sind mehrere als Gesamtschuldner zur Zahlung des Kostenvorschusses verurteilt worden, entspricht die Zahl der Schuldner der Zahl der gebührenrechtlichen Angelegenheiten.[396] Jeder gegen einen von mehreren Schuldnern gerichteter Antrag gemäß § 887 Abs. 2 ZPO gilt als besondere Angelegenheit.
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