Rz. 414

Gemäß § 732 Abs. 2 ZPO kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen werden. Die insoweit entfaltete Tätigkeit des Anwalts wird durch die Vergütung für das Verfahren als solches mit umfasst, es sei denn, es fände darüber eine abgesonderte mündliche Verhandlung statt (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 11). Gesonderte Gebühren nach VV 3328, 3332 fallen daher nicht an.[416] Wird gegen einen Beschluss gemäß § 732 ZPO sofortige Beschwerde eingelegt, erwachsen für das Beschwerdeverfahren gesonderte Gebühren (VV 3500, 3513 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 3).

[416] OLG Naumburg JurBüro 2002, 531.

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