Rz. 544
Der für § 788 ZPO notwendige Bezug zur Zwangsvollstreckung liegt nicht erst vor, wenn nach Erlass des vorläufig vollstreckbaren Urteils zwischen den Parteien eine Stundungsvereinbarung getroffen wird. Andererseits geht die Forderung, es müssten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses alle Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen vorliegen,[578] zu weit. Denn § 788 ZPO erfasst auch Vorbereitungskosten (vgl. Rdn 96 ff.). Es muss daher ausreichen, wenn nach einer Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung sich die Parteien zur Vermeidung einer Zwangsvollstreckung entsprechend einigen. Im Hinblick auf die restriktive Rechtsprechung sollte dies in den Text des Vertrages ausdrücklich mit aufgenommen werden.[579]
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