Rz. 383

Für die Tätigkeit im Verteilungsverfahren erhält der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr VV 3309 und für die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin im Verteilungsverfahren die Terminsgebühr nach VV 3310.[388] Teilweise[389] wird allerdings die Auffassung vertreten, das Verteilungsverfahren gemäß §§ 872 ff. ZPO falle nicht unter VV 3309, 3310, sondern unter VV 3333. Dafür könnte sprechen, dass nach VV Vorb. 3.3.3 die Bestimmung der VV 3309 nur gilt, "soweit nachfolgend keine besonderen Gebühren bestimmt sind" und VV 3333 generell das Verteilungsverfahren außerhalb der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung betrifft.

 

Rz. 384

In der Gesetzesbegründung[390] zu VV 3333 wird jedoch nur auf § 71 BRAGO Bezug genommen, während das Verteilungsverfahren gemäß §§ 872 ff. ZPO in § 60 BRAGO geregelt war. Zudem verweist die Anm. S. 1 zu VV 3333 hinsichtlich des Gegenstandswertes auf § 26, während der Gegenstandswert für das Verteilungsverfahren gemäß §§ 872 ff. ausdrücklich in § 25 geregelt ist. Das spricht für die Anwendung der VV 3309 und 3310, zumal es nach der Anm. 2 zu VV 3333 dort keine Terminsgebühr gäbe.[391]

[388] Volpert, RVGreport 2004, 450, 455; Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 25; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3310 Rn 7.
[389] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3333 Rn 3; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, VV 3324–3338 Rn 48.
[390] BT-Drucks 15/1971 S. 217.
[391] So im Erg. auch Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 25; Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, VV 3333 Rn 3; Hartung/Schons/Enders/Schons, RVG, VV Vorb. 3.3.3–3310 Rn 70; Zöller/Seibel, § 872 Rn 8.

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