Rz. 477
Entsteht durch die Zustellung des Vollstreckungstitels, der Vollstreckungsklausel oder sonstiger zur Zwangsvollstreckung erforderlicher Urkunden die Verfahrensgebühr VV 3309 (siehe Rdn 96 ff.), ist diese vom Schuldner zu erstatten, wenn die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Durchführung der Zustellung erforderlich war. Das ist z.B. dann der Fall, wenn eine einstweilige Verfügung unverzüglich zugestellt werden musste und dies nur durch anwaltliche Zustellung möglich war[487] oder wenn ein Titel im EU-Ausland mit Hilfe eines Rechtsanwalts zugestellt wird.[488]
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