Rz. 320

Gemäß § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher bereits zu Beginn der Zwangsvollstreckung beauftragen, dem Schuldner die Vermögensauskunft (§ 802c ZPO; Selbstauskunft) abzunehmen.[306] Das Verfahren über die Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners ist in § 802f ZPO geregelt. Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände in einem Vermögensverzeichnis anzugeben, dessen Richtigkeit vom Schuldner an Eides statt zu versichern ist (§ 802c Abs. 3 ZPO). Der Gläubiger kann den Gerichtsvollzieher isoliert mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragen (§ 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Das ist dann im Vollstreckungsauftrag genau anzugeben (§ 802a Abs. 2 S. 2 ZPO). Darüber hinaus kann der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft auch mit anderen Aufträgen kombiniert werden (vgl. z.B. § 807 ZPO). Das folgt aus der Aufzählung in § 802a Abs. 2 ZPO, die dem regelmäßigen Vollstreckungsablauf folgt.[307]

 

Rz. 321

Macht der Gläubiger glaubhaft, dass sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners wesentlich verbessert haben, kann auch innerhalb der Sperrfrist von zwei Jahren seit der Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802d ZPO erneut deren Abnahme beantragt werden.

 

Rz. 322

Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO ohne Grund verweigert, gemäß § 802g ZPO zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl.

[306] BT-Drucks 16/10069, S. 25; HK-ZV/Sternal, § 802c ZPO Rn 15.
[307] BT-Drucks 16/10069, S. 24.

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