Rz. 299

Wird nach Beendigung des Verfahrens über einen Antrag auf Löschung erneut ein Löschungsantrag gestellt, bildet das Verfahren über diesen Antrag eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit, in der die Verfahrensgebühr VV 3309 erneut entsteht.[290]

[290] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 338.

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