Rz. 497

Wird das Mandat sodann auf die Einlegung einer Vollstreckungserinnerung erweitert (§ 766 ZPO), handelt es sich nicht mehr um eine außergerichtliche Tätigkeit, sodass hierfür keine Gebühr nach VV 2300 anfällt, sondern eine solche nach VV 3500. Da der Anwalt des Dritten bislang nicht im Vollstreckungsverfahren tätig war, greift für ihn – anders als für den Anwalt des Gläubigers[504]§ 19 Abs. 2 Nr. 2 nicht ein, sodass ihm eine Gebühr nach VV 3500 zusteht (siehe dazu Rdn 178 ff.). Diese erhält er jedoch nicht in Höhe der dort vorgesehenen 0,5-Gebühr, sondern wegen § 15 Abs. 6 lediglich i.H.v. 0,3 (VV 3309), weil er nicht mehr erhalten soll, als der mit der gesamten Angelegenheit befasste Anwalt.[505]

[505] Vgl. BT-Drucks 16/3038, S. 124 zu Art. 20 Nr. 1 zu § 15 RVG; BGH 4.2.2010 – I ZB 27/09, RVGreport 2010, 144 = JurBüro 2010, 325; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 212.

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