Rz. 381

Das Amtsgericht muss in all diesen Fällen sodann von Amts wegen ein Verteilungsverfahren gemäß §§ 872 ff. ZPO durchführen. Es hat nach Eingang der Anzeige über die Sachlage an jeden der beteiligten Gläubiger die Aufforderung zu erlassen, binnen zwei Wochen eine Berechnung der Forderung an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen einzureichen. Nach Ablauf der Frist fertigt das Amtsgericht einen Teilungsplan und bestimmt Termin zur Ausführung der Verteilung. Soweit im Termin kein Widerspruch erhoben wird, ist der Verteilungsplan auszuführen.

 

Rz. 382

Wird von einem Gläubiger Widerspruch erhoben, der nicht von allen anderen anerkannt wird, muss dieser Gläubiger binnen eines Monats Klage erheben, ansonsten wird das Verfahren auch hinsichtlich des streitigen Teils fortgesetzt. Aufgrund des erlassenen Urteils wird die Auszahlung oder das anderweitige Verteilungsverfahren von dem Verteilungsgericht angeordnet.

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