Rz. 148

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 25 Nr. 1, 1. und 2. Hs., der auch bei der Austauschpfändung nach § 811a ZPO gilt.[137]

[137] Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 72; a.A. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 25 Rn 24: zu schätzender Überschuss des Versteigerungserlöses bis zur Höhe der Vollstreckungsforderung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge