Rz. 169

Damit gesonderte Gebührenansprüche entstehen, ist es vielmehr erforderlich, dass das Gericht tatsächlich eine getrennte mündliche Verhandlung anberaumt, in der dann der oder die Rechtsanwälte erscheinen. Dass lediglich über einen Einstellungsantrag in einer mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit der Verhandlung über die Hauptsache verhandelt wurde, genügt nicht.[157] Liegen die Voraussetzungen einer abgesonderten mündlichen Verhandlung vor, so ist eine gebührenrechtlich gesonderte Angelegenheit gegeben. Die anwaltliche Vergütung richtet sich dann nach VV 3328, 3332. Dem Anwalt entstehen somit eine gesonderte 0,5-Verfahrensgebühr sowie eine 0,5-Terminsgebühr, welche auch festsetzbar sind.[158]

[157] LAG München AGS 2008, 18 = RVGreport 2008, 24; OLG Naumburg JurBüro 2002, 531; OLG Hamburg AGS 2002, 87 = OLGR 2001, 379.
[158] LAG München AGS 2008, 18 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2008, 101 = NJW-RR 2008, 511.

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