Rz. 163

Die Vorschrift des § 91 FamFG über den richterlichen Durchsuchungsbeschluss entspricht inhaltlich § 758a ZPO mit Ausnahme der Vorschriften betreffend die Räumung (§ 758a Abs. 2 ZPO), die Vollstreckung zu unüblichen Zeiten (§ 758a Abs. 4 ZPO) sowie die Ermächtigung zur Formularerstellung (§ 758a Abs. 6 ZPO).

 

Rz. 164

Gemäß § 89 FamFG kann das Familiengericht bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. In Ergänzung hierzu bestimmt § 90 Abs. 1 FamFG, dass in diesen Fällen das Gericht durch einen ausdrücklichen Beschluss zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen kann, wenn

1. die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist;
2. die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht;
3. eine alsbaldige Vollstreckung der Entscheidung unbedingt geboten ist.
 

Rz. 165

Da diese Entscheidung im inneren Zusammenhang mit der Vollstreckung der Ordnungsmittel steht, ist es gerechtfertigt, dass der bereits insoweit mit der Vollstreckung beauftragte Anwalt für das Verfahren auf Anordnung unmittelbaren Zwangs keine gesonderte Gebühr erhält, diese vielmehr aufgrund der Tätigkeit im Rahmen der Vollstreckung der Ordnungsmittel (vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 2) abgegolten ist. Wird der Anwalt erstmalig im Rahmen eines Verfahrens nach § 90 Abs. 1 FamFG tätig, löst dies die Gebühr nach VV 3309 aus.

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