Rz. 327

Ein Schuldner, der die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder nach § 284 AO innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabe gemäß § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO nur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger auf dessen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO unverzüglich einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu und unterrichtet hiervon den Schuldner (§ 802d Abs. 1 S. 4 ZPO).[316]

 

Rz. 328

Ferner belehrt der Gerichtsvollzieher den Schuldner nach Zuleitung des Ausdrucks des Vermögensverzeichnisses an den Gläubiger gemäß § 802d Abs. 1 S. 4 ZPO über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. Diese erfolgt gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO, wenn eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde.

[316] Vgl. dazu HK-ZV/Sternal, § 802d ZPO Rn 13 ff.

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