Rz. 273

Statt oder neben der Verurteilung des Schuldners zu einem Ordnungsmittel kann der Gläubiger gemäß § 890 Abs. 3 ZPO im Hinblick auf evtl. zukünftige Zuwiderhandlungen und den daraus entstehenden Schaden die Leistung einer Sicherheit durch den Schuldner verlangen. Das Verfahren ist eine besondere Angelegenheit, für das die Gebühren nach VV 3309, 3310 gesondert entstehen, ggf. zusätzlich zu den Gebühren i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 14. Das Verfahren umfasst die Tätigkeit des Anwalts vom Antrag bis zur Verurteilung; die Rückgabe der Sicherheit gemäß § 109 ZPO gehört zum Rechtszug (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 7) und wird damit von der Gebühr umfasst.[275]

[275] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 347; Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, § 18 Rn 106; a.A. Hartung/Römermann, RVG, § 18 Rn 89 – die dort in Fn 45 angeführten Zitate stehen für die gegenteilige Auffassung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge