Rz. 472

Für den im Rahmen der Zustellung eines Vollstreckungstitels, der dazugehörigen Vollstreckungsklausel oder der sonstigen in § 750 ZPO genannten Urkunden (z.B. Kündigung, Rechtskraftattest, Erbschein) tätigen Rechtsanwalt folgt aus § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 16, dass die dort genannten Tätigkeiten gebührenrechtlich solche der Zwangsvollstreckung sind.[482] Das ergibt sich aus dem Wortlaut von § 19 Abs. 1 S. 1, 2. Alt.: "Zu ... dem Verfahren gehören ..."; denn gebührenrechtlich gehört die Zustellung eines Vollstreckungstitels, der dazugehörigen Vollstreckungsklausel oder der sonstigen in § 750 ZPO genannten Urkunden bereits zum Zwangsvollstreckungsverfahren.

[482] Vgl. Riedel/Sußbauer/Schütz, § 19 Rn 156.

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