Rz. 345

Beantragt der Rechtsanwalt des Gläubigers zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802g Abs. 1 ZPO beim Vollstreckungsgericht einen Haftbefehl, weil der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt ferngeblieben ist oder er die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO ohne Grund verweigert hat (vgl. § 802g ZPO), bilden das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft und das Haftbefehlsverfahren dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit, in der die Gebühren nur einmal anfallen.[346] Das ergibt sich schon daraus, dass im Wortlaut von § 18 Abs. 1 Nr. 16 §§ 802f und 802g ZPO das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft bilden. Ist der Rechtsanwalt erstmals im Verfahren auf Erlass des Haftbefehls für den Gläubiger tätig, entsteht für diesen Rechtsanwalt mit dem Haftbefehlsantrag die Gebühr VV 3309. Die nachfolgende Verhaftung (siehe Rdn 346) bildet allerdings keine besondere Angelegenheit.

[346] So auch Enders, JurBüro 2013, 1, 4; HK-ZV/Sternal, § 802g ZPO Rn 43.

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