Rz. 391

Erfüllt der Schuldner seine Verpflichtung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung nicht, kann der Gläubiger gemäß § 887 Abs. 1 ZPO beim Prozessgericht des ersten Rechtszuges die Ermächtigung beantragen, die geschuldete Handlung auf Kosten des Schuldners vornehmen zu lassen. Zugleich, aber auch später, kann er gemäß § 887 Abs. 2 ZPO beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme zu verurteilen.

 

Rz. 392

Jede dieser vom Anwalt erbrachten Tätigkeiten stellt eine Vollstreckungshandlung gemäß VV 3309 dar, wobei die Gebühr aber nur einmal entsteht, auch wenn mehrere dieser Tätigkeiten vorgenommen werden (§ 18 Abs. 1 Nr. 1). Das Ermächtigungsverfahren nach § 887 Abs. 1 ZPO und das Verfahren zur Verurteilung des Schuldners zur Vorauszahlung der Kosten, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, bilden dieselbe Angelegenheit im Rahmen der Zwangsvollstreckung.[395]

 

Rz. 393

Das Verfahren nach § 887 Abs. 2 ZPO auf Vollstreckung der Entscheidung, durch die der Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten, die durch die Vornahme einer Handlung entstehen, verurteilt wird, ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 12 eine besondere Angelegenheit. Je nach Sachlage können auch zusätzlich Gebühren nach VV 3310 oder VV 1003 hinzukommen.

[395] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 265; Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 161.

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