Rz. 471

Zum Begriff "Angelegenheit in der Zwangsvollstreckung" vgl. die Erläuterungen zu § 18 Abs. 1 Nr. 1 (siehe Rdn 92 ff.).

Durch die Verwendung des Begriffs "Vollstreckungstitel" ist klargestellt, dass neben Urteilen (§ 704 ZPO) auch die Zustellung von sonstigen Titeln (§ 794 ZPO) erfasst wird.

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