a) Angelegenheit

 

Rz. 399

Wird die Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte betrieben (z.B. Miet- oder Pachtrechte; Nießbrauch, beschränkt persönliche Dienstbarkeit – soweit bei beiden die Ausübung einem anderen überlassen werden kann, § 857 Abs. 3 ZPO; Nutzungsrecht des Leasingnehmers), kann das Vollstreckungsgericht besondere Anordnungen erlassen, insbesondere eine Verwaltung anordnen (§ 857 Abs. 4 ZPO).

 

Rz. 400

Für das Pfändungsverfahren selbst einschließlich der Anordnung der Verwaltung erhält der Anwalt eine Gebühr nach VV 3309. Nach Anordnung der Verwaltung beginnt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 9 eine neue Angelegenheit, so dass für die weitere Tätigkeit (z.B. Verhandeln mit dem Verwalter, dessen Beaufsichtigung, Prüfung von Rechnungen) bis zur Beendigung der Verwaltung eine weitere Gebühr nach VV 3309 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 9 anfällt.

b) Gegenstandswert

 

Rz. 401

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 25 Abs. 1 Nr. 1, 1. und 2. Hs.

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