Rz. 71

Die Verfahren auf Aufhebung des Arrestes bzw. der einstweiligen Verfügung

§§ 924 f. ZPO: Widerspruch
§ 926 Abs. 2 ZPO: Nichterhebung der Klage zur Hauptsache
§ 927 ZPO: veränderte Umstände
§ 936 ZPO: Anwendung der Arrestvorschriften auf die einstweilige Verfügung
§ 942 Abs. 3 ZPO: Nichteinhaltung der Frist zur Ladung im Rechtmäßigkeitsverfahren

gehören gebührenrechtlich noch zum Anordnungsverfahren (vgl. § 16 Nr. 5), sodass keine besondere Gebühr für das Tätigwerden in diesen Verfahren erwächst.

 

Rz. 72

Hingegen betreffen die Aufhebung eines vollzogenen Arrestes wegen Hinterlegung der Lösungssumme gemäß § 934 ZPO sowie die Aufhebung von Vollziehungsmaßnahmen die Vollziehung, sodass der Anwalt des Schuldners die Verfahrensgebühr nach VV 3309 für einen entsprechenden Antrag erhält,[73] soweit sie für ihn nicht bereits vorher erwachsen war (vgl. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 6). Letzteres gilt auch für einen Antrag des Schuldners, den Abwendungsbetrag gemäß § 923 ZPO statt der angeordneten Hinterlegung durch eine Bankbürgschaft erbringen zu können.[74]

[73] OLG Karlsruhe JurBüro 1997, 193; OLG München JurBüro 1994, 228; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 181.
[74] OLG Düsseldorf JurBüro 1972, 648; Hartung/Schons/Enders/Schons, RVG, VV Vorb. 3.3.3–3310 Rn 68.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge