Rz. 71
Die Verfahren auf Aufhebung des Arrestes bzw. der einstweiligen Verfügung
▪ | §§ 924 f. ZPO: Widerspruch |
▪ | § 926 Abs. 2 ZPO: Nichterhebung der Klage zur Hauptsache |
▪ | § 927 ZPO: veränderte Umstände |
▪ | § 936 ZPO: Anwendung der Arrestvorschriften auf die einstweilige Verfügung |
▪ | § 942 Abs. 3 ZPO: Nichteinhaltung der Frist zur Ladung im Rechtmäßigkeitsverfahren |
gehören gebührenrechtlich noch zum Anordnungsverfahren (vgl. § 16 Nr. 5), sodass keine besondere Gebühr für das Tätigwerden in diesen Verfahren erwächst.
Rz. 72
Hingegen betreffen die Aufhebung eines vollzogenen Arrestes wegen Hinterlegung der Lösungssumme gemäß § 934 ZPO sowie die Aufhebung von Vollziehungsmaßnahmen die Vollziehung, sodass der Anwalt des Schuldners die Verfahrensgebühr nach VV 3309 für einen entsprechenden Antrag erhält,[73] soweit sie für ihn nicht bereits vorher erwachsen war (vgl. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 6). Letzteres gilt auch für einen Antrag des Schuldners, den Abwendungsbetrag gemäß § 923 ZPO statt der angeordneten Hinterlegung durch eine Bankbürgschaft erbringen zu können.[74]
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