a) Auftrag entscheidet

 

Rz. 256

Bei der Vollstreckung mehrerer titulierter Forderungen liegt eine Angelegenheit vor, wenn der Anwalt wegen dieser Forderungen einen einheitlichen Auftrag zu einer einzigen Art von Vollstreckungsmaßnahme erteilt. Es kommt bei § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt von seinem Mandanten einen einzigen Auftrag oder mehrere Aufträge erhalten hat, sondern nur darauf, ob der Rechtsanwalt wegen der mehreren Vollstreckungstitel dem Vollstreckungsorgan einen oder mehrere Vollstreckungsaufträge erteilt.[257]

[257] OLG Köln Rpfleger 2001, 149 unter Aufgabe von JurBüro 1986, 1371; KG JurBüro 1974, 1386; Hartung/Römermann, RVG, § 18 Rn 21; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 395; Volpert, RVGreport 2005, 127, 130; Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, § 18 Rn 24 f.; Riedel/Sußbauer/Pankatz, § 18 Rn 7.

b) Erweiterung des Auftrags

 

Rz. 257

Hinsichtlich der Erweiterung des Mandats um die Vollstreckung aus einem zusätzlichen Titel – z.B. um den im selben Verfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss – gilt grundsätzlich nichts anderes. Hatte der Anwalt wegen des in dem Verfahren ergangenen Urteils noch keinen Vollstreckungsauftrag erteilt und erteilt er diesen dann für beide Titel, liegt eine Angelegenheit vor. War hinsichtlich des Urteils durch den Anwalt bereits Vollstreckungsauftrag erteilt worden, liegt eine neue Angelegenheit vor, wenn nunmehr auch aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vollstreckt werden soll und ein entsprechender Vollstreckungsantrag gestellt wird.

 

Rz. 258

Soweit dazu vertreten wird,[258] in letzterem Fall liege gleichwohl nur eine Angelegenheit vor, wenn der vom Anwalt erteilte Vollstreckungsauftrag noch erweitert werden könne, weil die beantragte Vollstreckungshandlung noch nicht durchgeführt worden sei (z.B. der Pfändungsbeschluss noch nicht erlassen worden ist), wird übersehen, dass eine solche kostenneutrale Erweiterung grundsätzlich nicht möglich ist, weil die jeweilige Gebühr[259] mit jedem nicht gleichzeitig erteilten Auftrag/Antrag erneut anfällt, auch wenn die Fälligkeit der Gebühr erst mit der Ausführung des Auftrags entstehen mag. Eine Ausnahme besteht insoweit nur, wenn der Antrag denselben Anspruch und denselben Vollstreckungsgegenstand betrifft; dies ist bei dem Pfändungsantrag aus dem Titel zur Hauptsache und dem aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss jedoch nicht der Fall. Es besteht aber keine Veranlassung, den Gebührenanfall beim Anwalt anders zu regeln als im GKG oder GvKostG, vielmehr ist hier allein ein Gleichklang sachgerecht.

[258] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 395; Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, § 18 Rn 24.
[259] Vgl. § 3 Abs. 2 GvKostG ("gleichzeitig"); GKG-KostVerz. 2111.

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