Rz. 594

Die festgesetzten Kosten sind vom Eingang des Kostenfestsetzungsantrags an mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen (§§ 788 Abs. 2 S. 1, 104 Abs. 1 S. 2 ZPO).

 

Rz. 595

Zur Frage der Erstattungsfähigkeit einzelner Kosten der Zwangsvollstreckung vgl. im Übrigen die Ausführungen und Überblicke in den entsprechenden Kommentaren zur ZPO.[645]

[645] Z.B. Zöller/Seibel, § 788 Rn 4–7, 13; HK-ZV/Kessel, § 788 Rn 33 ff.; MüKo/Karsten Schmidt, ZPO, § 788 Rn 24; Baumbach u.a., ZPO, § 788 Rn 19 ff.; Musielak/Lackmann, § 788 Rn 8 ff.

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