Rz. 209

Wird eine bewegliche Sache, der Anspruch auf Herausgabe einer beweglichen Sache (§§ 827 Abs. 1, 854 Abs. 1 ZPO) oder ein Anspruch auf eine unbewegliche Sache (§§ 848, 855 ZPO) mehrfach gepfändet, so kann auf Antrag ein anderer als der nach dem Gesetz eigentlich zuständige Gerichtsvollzieher bzw. Sequester bestimmt werden, an den die Herausgabe der Sache erfolgen soll. Nur derjenige Anwalt erhält für Tätigkeiten in diesen Verfahren eine Gebühr gemäß VV 3309, der für einen der daran Beteiligten (Gläubiger, Schuldner bzw. Drittschuldner) bislang noch nicht in der Zwangsvollstreckung tätig war, es sei denn, dies wäre eine gesondert zu vergütende Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 bis 21 gewesen. Die Bestimmung des Gerichtsvollziehers nach den in § 19 Abs. 2 Nr. 3 genannten Vorschriften ist im Verhältnis zu dem Vollstreckungsverfahren keine besondere Angelegenheit.

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