Rz. 599

Unterschiedlich gesehen wird, in welchen Fällen die Beiordnung eines Anwalts im Rahmen der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wenn der Gegner nicht anwaltlich vertreten ist. Ist der Gegner anwaltlich vertreten, gebietet der Grundsatz der Waffengleichheit die Beiordnung (vgl. § 121 Abs. 2, 2. Alt. ZPO).[646]

 

Rz. 600

Richtig ist jedenfalls, dass weder eine pauschale Beiordnung[647] noch eine pauschale Ablehnung[648] der Beiordnung zutreffend ist. Die Notwendigkeit der Beiordnung eines Anwalts hängt vielmehr einerseits von der Schwierigkeit der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmaterie und andererseits von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gerade des Antragstellers ab.[649] Hierzu muss der Anwalt stets vortragen, will er eine Beiordnung erreichen.

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