Rz. 13

Wird der Rechtsanwalt durch den Antragsgegner erstmals mit der Rücknahme des Widerspruchs beauftragt, nachdem das Verfahren bereits an das Streitgericht abgegeben worden ist, erhält er für die Rücknahme eine volle 1,3-Verfahrensgebühr gemäß VV 3100. Die Rücknahme eines Widerspruchs ist nämlich als Sachantrag i.S.v. VV 3101 Nr. 1 anzusehen.[17] Insoweit steht die Rücknahme des Widerspruchs der Rücknahme eines Rechtsmittels gleich, da die Wirkung der Rücknahme darin besteht, dass das streitige Verfahren endet und die Rechtshängigkeit entfällt.

[17] OLG München Rpfleger 1985, 167 m.w.N.

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