Rz. 65

Aus der Gesetzesformulierung "Mitwirkung an Besprechungen, die auf Erledigung des Verfahrens gerichtet sind" lässt sich entnehmen, dass die Gegenstände, hinsichtlich derer eine Erledigung erfolgen soll, bereits vom Widerspruchs- bzw. Einspruchsauftrag umfasst – nicht notwendig anhängig – sein müssen.[73] Denn begrifflich kann nur etwas erledigt werden, was entweder anhängig ist bzw. nach Erhalt des Auftrages anhängig gemacht werden soll.

 

Beispiel: Der Anwalt erhält den Auftrag, gegen den Mahnbescheid von 10.000 EUR Widerspruch einzulegen. Nachdem der Widerspruch eingelegt wurde, meldet sich der Gegner telefonisch beim Anwalt. Man einigt sich schließlich auf eine Zahlung von 7.000 EUR. Das Verfahren hat sich daraufhin erledigt. Dem Anwalt entstehen folgende Gebührenansprüche:

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, VV 3307   307,00 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   736,80 EUR
3. 1,0-Einigungsgebühr, 1003   614,00 EUR
4. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.677,80 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   318,78 EUR
Gesamt   1.996,58 EUR
 

Rz. 66

Stellt der Vertreter des Antragsgegners zugleich mit dem Widerspruch den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens (§ 696 Abs. 1 S. 1 ZPO), so gehört diese zusätzliche Tätigkeit nicht mehr zur Gebührenangelegenheit des Mahnverfahrens. Vielmehr verdient der Anwalt mit dem Streitantrag bereits die Verfahrensgebühr des folgenden Rechtsstreits nach VV 3100.

 

Beispiel: Der Anwalt erhält den Auftrag gegen den Mahnbescheid von 10.000 EUR Widerspruch einzulegen. Nachdem der Widerspruch eingelegt und zugleich der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt wurde, meldet sich der Gegner telefonisch. Man einigt sich schließlich auf eine Zahlung von 7.000 EUR. Das Verfahren hat sich daraufhin erledigt. Dem Anwalt entstehen folgende Gebührenansprüche:

I. Mahnverfahren

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, VV 3307   307,00 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   736,80 EUR
3. 1,0-Einigungsgebühr, VV 1003   614,00 EUR
4. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.677,80 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   318,78 EUR
Gesamt   1.996,58 EUR

II. Streitiges Verfahren

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   798,20 EUR
2. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  abzgl. 0,5 gem. Anm. zu VV 3307   – 307,00 EUR
  Zwischensumme 511,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   97,12 EUR
Gesamt   608,32 EUR
[73] BGH 8.2.2007 – IX ZR 215/05, AGS 2007, 166 = FamRZ 2007, 721; AG Zeven AGS 2005, 254; a.A. AG Frankfurt JurBüro 2006, 252.

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